Für die Herstellung von nichttragenden Innenwänden aus Ziegel gemäß der ÖNORMEN B 3358-1 und B 3358-2 dürfen nur Baustoffe, Bauteile, Verbindungen und Befestigungen verwendet werden, die genormt sind oder deren Brauchbarkeit auf andere Weise nachgewiesen ist. Diese Wände müssen außer ihrer Eigenlast, einschließlich etwaiger Putze oder Wandbekleidungen, auch geringe statische Lasten, leichte Konsollasten sowie geringfügige dynamische Belastungen (Stoßbeanspruchungen) ohne Beeinträchtigung der Funktionstauglichkeit aufnehmen und auf tragende Bauteile abtragen können. Sie dürfen nicht zum Nachweis der Gebäudeaussteifung oder der Knickaussteifung tragender Wände herangezogen werden.